Psychotherapeutische Leistungen bei einer approbierten Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeutin (ohne sogenannten Kassensitz) können ggf. mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Person muss nachweisen, dass sie vergeblich versucht hat, einen Therapieplatz bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin mit Kassensitz zu erhalten. Am besten erkundigt man sich zunächst bei der eigenen Krankenkasse, welche Nachweise sie bei einem Antrag auf Kostenerstattung verlangt