Psychotherapeutische Leistungen bei approbierten Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeut*innen (ohne sogenannten Kassensitz) können ggf. mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Person muss nachweisen, dass sie vergeblich versucht hat, einen Therapieplatz bei niedergelassenen Psychotherapeut*innen mit Kassensitz zu erhalten. Am besten erkundigt man sich zunächst bei der eigenen Krankenkasse, welche Nachweise sie bei einem Antrag auf Kostenerstattung verlangt