Abrechnungsmöglichkeit durch den Fonds sexueller Missbrauch
Psychotherapeutische Leistungen werden zu Lasten des Fonds sexueller Missbrauch abgerechnet soweit sie über das von gesetzlichen Krankenversicherung, Privater Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung oder Opfer-Entschädigungs-Recht abgesicherte Maß hinausgehen. Hierzu zählen: Fortführung einer Psychotherapie nach Beendigung der Finanzierung durch die Krankenversicherung; Vor- beziehungsweise Überbrückungsfinanzierung zu Beginn einer Psychotherapie; Kostenübernahme für Psychotherapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden (zum Beispiel mangels Kassenzulassung der Therapeutin); Kostenübernahme für anerkannte Komplementär- und Fachtherapien (unter anderem Musik-, Kunst- und tiergestütze Therapien).