Abrechnungsmöglichkeit durch die Kinder- und Jugendhilfe
Finanzierung durch das Jugendamt (KJHG-Therapie)
KJHG-Therapien im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) können als "Eingliederungshilfe" (nach §35a SGB VIII) oder "Hilfe zur Erziehung" (nach §27 Abs. 3 SGB VIII) beim zuständigen Jugendamt (Wohnbezirk) beantragt werden. Dabei erfolgt die Feststellung des Therapiebedarfs durch einen der folgenden Fachdienste: Kinder- und Jugendpsychatrischer Dienst (KJpD), Schulpsychologischer Dienst (SchpD) oder Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB).