Fragen und Antworten

Welche Ausbildung und Qualifikation kann ich von approbierten (staatlich anerkannten) Psychotherapeut*innen bzw. von Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen erwarten?

Psychologische Psychotherapeut*in ist eine Person, die qualifiziert und gesetzlich zugelassen ist, Psychotherapie auszuüben: Nach einem mit bestandenen Diplom oder Masterstudium der Psychologie wird eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeschlossen und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zur eigenständigen Durchführung von Psychotherapie erworben (Approbation).

Ärztliche Psychotherapeut*in ist die Sammelbezeichnung für approbierte (staatlich anerkannte) Mediziner*innen, die eine psychotherapeutische Qualifikation nachweisen können. Beinhaltet Facharztweiterbildung in folgenden Gruppen: Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Kinder- und Psychotherapeut*innen sind Personen, die nach einem mit bestandenen Diplom oder Masterstudium der Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeschlossen und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zur eigenständigen Durchführung von Psychotherapie erworben haben (Approbation).

Welche Ausbildung und Qualifikation kann ich von Heilpraktiker*innen für Psychotherapie erwarten?

Eine Heilpraktiker*in für Psychotherapie ist eine Person, die vom Gesundheitsamt auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes die Erlaubnis erhalten hat, Psychotherapie anzubieten. Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung. Die Person ist nicht zwingend Psychologin oder Ärztin.

Die in unserer Datenbank gelisteten Heilpraktiker*innen für Psychotherapie erfüllen nach Selbstauskunft folgende Voraussetzungen (siehe auch Fonds Sexueller Missbrauch):

  • Ausbildung in einem medizinischen, pädagogischen oder psychologischen Grundberuf (abgeschlossene Ausbildung, abgeschlossenes Studium) 
  • Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz oder Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie gemäß § 1 Heilpraktikergesetz 
  • fundierte Ausbildung in Psychotherapie, z.B. in Systemischer Therapie oder in Humanistischen Verfahren wie Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Psychodrama, Emotionsfokussierte Therapie (insgesamt mindestens 900 Stunden) 
  • traumatherapeutische Aus- bzw. Fortbildung(en) (mindestens 100 Stunden) 

Welche Kosten entstehen, wer bezahlt eine Therapie?

Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, die gesetzlichen Kassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für eine Psychotherapie.

Es liegen folgende Abrechnungsmöglichkeiten vor:

Abrechnungsmöglichkeit im Zuge einer Kassenzulassung
Leistungen werden über die Kassenärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet. Voraussetzung ist eine Approbation, d. h. die staatliche Zulassung, den Beruf Psychotherapie selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Abrechnungsmöglichkeit mit Berufsgenossenschaft
Leistungen werden über die entsprechende Unfallkrankenkasse abgerechnet. Damit ist die Psychotherapie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit erforderlich.

Privatzahlung
Betroffene Person bezahlt die Psychotherapie selbst. 
Bei approbierten Psychotherapeut*in richten sich die 
Kosten der Behandlung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Über die Art, die Dauer und 
die Kosten der Behandlung sollten Sie vor Beginn der Behandlung klare, möglichst schriftliche Absprachen treffen.
Bei Heilpraktiker*innen gibt es keine rechtsverbindliche Gebührenordnung für die Abrechnung der Behandlungskosten. Ein sog. "Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker" wird dennoch meist als Orientierung herangezogen. Haben Pflichtversicherte eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung abgeschlossen können u.U. die Kosten für eine Psychotherapie bei Heilpraktiker*innen erstattet werden (siehe Abrechnungsmöglichkeit durch eine Krankenzusatzversicherungen für Heilpraktiker*innen). 

Abrechnungsmöglichkeit durch Kostenerstattungsverfahren
Psychotherapeutische Leistungen bei einer approbierten Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeutin (ohne sogenannten Kassensitz) können ggf. mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Person muss nachweisen, dass sie vergeblich versucht hat, einen Therapieplatz bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin mit Kassensitz zu erhalten.  Am besten erkundigt man sich zunächst bei der eigenen Krankenkasse, welche Nachweise sie bei einem Antrag auf Kostenerstattung verlangt. Sitzungen bis zur Entscheidung über den Antrag müssen ggf. privat gezahlt werden.

Abrechnungsmöglichkeit durch eine Sonderermächtigung zur Psychotherapie
Psychotherapeutische Leistungen bei einer approbierten Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeutin (ohne sogenannten Kassensitz) können mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

Abrechnungsmöglichkeit durch eine Krankenzusatzversicherungen für Heilpraktiker*innen
Private Krankenkassen übernehmen u. U. die Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, ebenso manche Ersatzkassen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person in ihrem Krankenversicherungsvertrag die Übernahme der psychotherapeutischen Leistungen von Heilpraktiker*innen für Psychotherapie mitversichert hat. Sollten die Behandlungskosten in Ausnahmefällen von der gesetzlichen Krankenkasse oder bei Privater oder Zusatzversicherung nach Absprache und Überprüfung übernommen werden, dann nur sofern es sich um eine psychische Störung mit "Krankheitswert" handelt. In diesen Fällen bezahlt die Krankenkasse die Kosten der folgenden psychotherapeutischen Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie.

Abrechnungsmöglichkeit durch eine Private Krankenkasse
Leistungen werden zu Lasten der Privaten Krankenversicherungen abgerechnet. Voraussetzung ist eine Approbation, d. h. die staatliche Zulassung, den Beruf Psychotherapie selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Abrechnungsmöglichkeit durch den Fonds sexueller Missbrauch 
Psychotherapeutische Leistungen werden zu Lasten des Fonds sexueller Missbrauch abgerechnet soweit sie über das von gesetzlichen Krankenversicherung, Privater Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung oder Opfer-Entschädigungs-Recht abgesicherte Maß hinausgehen. Hierzu zählen: Fortführung einer Psychotherapie nach Beendigung der Finanzierung durch die Krankenversicherung; Vor- beziehungsweise Überbrückungsfinanzierung zu Beginn einer Psychotherapie; Kostenübernahme für Psychotherapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden (zum Beispiel mangels Kassenzulassung der Therapeutin); Kostenübernahme für anerkannte Komplementär- und Fachtherapien (unter anderem Musik-, Kunst- und tiergestütze Therapien).

Welche Beschwerdemöglichkeiten habe ich, wenn in der Therapie bei approbierten Psychotherapeut*innen etwas falsch läuft?

  1. Anonyme Beratungsmöglichkeit
    Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Vorgehen Ihrer Psychotherapeut*in rechtens ist, können Sie sich persönlich beraten lassen, z.B. bei folgenden Stellen:

    Unabhängige Beschwerdeberatung Psychotherapie
    Der Gesundheitsladen Köln e.V. bietet bundesweite, anonyme, kostenfreie und unabhängige Beratung an.
    Tel. 0221/16952149
    www.gesundheitsladen-koeln.de

    Ethik in der Psychotherapie e.V.
    ... bietet unabhängig, vertraulich und kostenfrei Beratung durch erfahrene PsychotherapeutInnen an. Der Verein berät schriftlich, telefonisch und ggf. auch anonym PatientInnen und PsychotherapeutInnen bei Grenzverletzungen und sexuellem Missbrauch.
    www.ethikverein.de

    Ombudsstelle der Psychotherapeutenkammer Berlin
    Die Ombudspersonen sind erfahrene unparteiische Kammermitglieder, die Sie im Auftrag der Kammer vertraulich und auf Wunsch anonym beraten. Die Ombudspersonen beraten Sie über (berufs-)rechtliche Rahmenbedingungen, zu weiteren Schritten in Streitfällen (z. B. Einreichung einer schriftlichen Beschwerde) und geben Ihnen Empfehlungen für Ihr weiteres Vorgehen.
    Rufen Sie kostenfrei an: 0800 6648201
    Flyer


     

  2. Offizieller Beschwerdeweg
    Sie können sich an die aufsichtführende Stelle wenden. Diese ist für Psycholog*innen die Psychotherapeutenkammer Berlin, für Ärzt*innen die Ärztekammer.

    Psychotherapeutenkammer Berlin
    Durch eine schriftliche Beschwerde können Sie prüfen lassen, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt und dieser geahndet werden muss. Schriftliche Beschwerde können Sie einlegen unter:

    Psychotherapeutenkammer Berlin
    Kurfürstendamm 184
    10707 Berlin

    Die Psychotherapeutenkammer ist verpflichtet, Ihrer Beschwerde nachzugehen. Lesen Sie hier, wie das Beschwerdeverfahren abläuft: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/beschwerdemanagement

    Ärztekammer Berlin
    Ihre Beschwerden können Sie schriftlich per Post an folgende Adresse richten:

    Ärztekammer Berlin
    Abteilung Berufs- und Satzungsrecht
    Friedrichstraße 16
    10969 Berlin

    Sie können Ihre Beschwerde auch per E-Mail oder per Telefax (030-40806-2198) zusenden. Bitte beachten Sie, dass eine Zusendung per E-Mail ausschließlich mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse eZugang@aekb.de möglich ist.

    Weiter Informationen unter: https://www.aerztekammer-berlin.de/30buerger/10_Aerztliche_Behandlung_gutes_Recht/index.html

    Eine offizielle Beschwerde muss schriftlich und unter Angabe Ihres Namens eingereicht werden. Ihr*e Therapeut*in wird in der Regel über Ihre Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert. Sie müssen zunächst Ihre*n Therapeut*in von der Schweigepflicht entbinden, damit die Kammer Auskünfte über die Aufzeichnungen erhält. Ihre Krankenkasse erhält keine Information zu dem Beschwerdeverfahren. Sie sollten allerdings vor einem Therapeut*innenwechsel Ihre Krankenkasse kontaktieren und Ihre Absicht begründen.

    Weitere Informationen unter : https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/ratsuchende/rechte-und-beschwerde

Welche Beschwerdemöglichkeiten habe ich, wenn in der Therapie bei Heilpraktiker*innen etwas falsch läuft?

Für Heilpraktiker*innen gibt es keine Kammern. Zuständige Aufsichtsbehörden sind die örtlichen Gesundheitsämter. Falls Ihre Heilpraktiker*in in einem Berufsverband Mitglied ist, können Sie Ihre Beschwerde auch dort einreichen. Folge kann hier allerdings nur ein Ausschluss aus dem Verband sein.

Für Heilpraktiker*innen gibt es keine verbindliche Berufsordnung, in der die beruflichen Pflichten von Heilpraktiker*innen festgelegt sind. Zudem sind die Angehörigen des Heilpraktikerberufes anders als Ärzte oder Psychologischen Psychotherapeut*innen nicht „verkammert“. Es gibt kein strukturiertes Beschwerdeverfahren, wie es von den Ärztekammern oder den Psychotherapeutenkammern durchgeführt wird.

Die gesetzlichen Pflichten von Heilpraktiker*innen sind u. a. im Heilpraktikergesetz festgelegt. Weiterhin finden die im Patientenrechtegesetz festgelegten allgemeinen Patient*innenrechte auch bei Heilpraktiker*innen Anwendung. Auch für Heilpraktiker*innen gelten die Schweigepflicht und eine Aufklärungspflicht.

Fachverbände wie der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. oder der Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e. V. haben zwar eine Berufsordnung geschaffen, diese ist aber nicht rechtlich bindend. Bei Fragen zu Patient*innenrechten und die beruflichen Pflichten von Heilpraktiker*innen können diese jedoch als Orientierungshilfe dienen.

Weitere Informationen zu den Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter: https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/beschwerden-in-der-psychotherapie/vorgehen-bei-heilpraktikern/